Verbesserungen beim Härtefall-Fonds

Härtefall-Fonds: Wirtschaftskammer setzt weitere Verbesserungen durch
Wesentliche Erleichterungen für Unternehmen

Die Wirtschaftskammer setzt sich weiterhin für Verbesserungen bei der praktischen Umsetzung des Hilfspakets der Bundesregierung ein. Diese Woche wurden wesentliche Erleichterungen bei der Vergabe von staatlich besicherten Krediten vom Finanzministerium bekannt gegeben. Nun kommt es auch zu weiteren Verbesserungen beim Härtefall-Fonds.
Das Sicherheitsnetz für Kleinstunternehmer und EPUs für die Bestreitung der persönlichen Lebenserhaltungskosten wurde mit wesentlichen Änderungen deutlich verbessert.

Praxisnahe Verbesserungen
Beim Härtefall-Fonds blieben bisher bestimmte betriebliche Sondersituationen unberücksichtigt. Viele Unternehmerinnen und Unternehmern haben bei uns und in den Bundesländern ihre Anliegen eingebracht.
Erweiterung des Betrachtungszeitraumes:
Damit Unternehmer/innen, die jetzt noch Zahlungseingänge haben und einen Umsatzeinbruch erst später darstellen können, erfasst werden, wird der dreimonatige Betrachtungszeitraum um drei Monate verlängert (bis 15.09.2020). Innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden – die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen.

Einführung einer Mindestförderhöhe (gilt auch für Jungunternehmen ab 2018):
In Phase 2 wird eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat eingeführt. Davon profitieren alle Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten bei Gründung keinen Gewinn erwirtschaften konnten.
Es muss weder im letzten noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw. in den letzten fünf Jahren ein positives Ergebnis vorliegen.
Jungunternehmer/innen, die nach dem 01.01.2018 (bisher 01.01.2020) gegründet haben, können auch ohne Steuerbescheid 500 Euro beantragen.
Alle Unternehmer/innen haben über die automatisierte Berechnung weiterhin die Möglichkeit bis zu 2.000 Euro pro Monat Förderung zu erhalten.

Berücksichtigung Familienhärteausgleich:
Der Corona-Familienhärteausgleich wird vom Doppelförderungsverbot ausgenommen.
Eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist damit kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds.

Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr:
COVID-19 bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden.
Die Richtlinienänderung wird nun so rasch wie möglich in die Online-Beantragung des Härtefall-Fonds eingearbeitet – Anträge können weiterhin über das Online-Formular unter wko.at/haertefall-fonds gestellt werden.

Weitere Hilfsinstrumente der Bundesregierung
Wichtig ist, dass diese Soforthilfe für die persönliche Lebenshaltung der Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Härtefall-Fonds nicht mit dem Corona-Hilfsfonds der Bunderegierung verwechselt wird, aus dem die Unternehmen sowohl Liquiditätshilfen in Form von Garantien für Überbrückungskredite erhalten als auch Fixkostenzuschüsse bei Umsatzeinbrüchen von mehr als 40% sowie Teilersatz für saisonale bzw. verderbliche Waren bekommen werden. Die Garantieprodukte aus diesem Hilfsfonds können bereits über die Hausbank beantragt werden. Die Details zum Zuschuss-Produkt erarbeitet die Bundesregierung derzeit. Sobald wir dazu Detailinformationen haben, informieren wir natürlich umgehend.